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BGH vor Grundsatzurteil zu Stadionverboten
Matti:
Theoretisch könnte sich der Verein doch aber immer auf sein Hausrecht berufen.
Mayk:
--- Zitat von: Matti am 10. Oktober 2009, 18:44:42 ---Theoretisch könnte sich der Verein doch aber immer auf sein Hausrecht berufen.
--- Ende Zitat ---
Ich bin kein Jurist aber für mein Verständnis hat der Verein mit dem Kunden Fan in Bezug auf die Jahreskarte einen Vertrag geschlossen. Geld gegen Spiele gucken. Grundlage sind die AGBs sowie die Stadionordnung. Insofern der Fan seine Vertragsbestandteile (Kohle abdrücken und artig sein) erfüllt, dürfte dem Verein kein außerordentliches Kündigungsrecht zustehen. [noplan]
Matti:
--- Zitat von: Mayk am 10. Oktober 2009, 18:56:33 ---
--- Zitat von: Matti am 10. Oktober 2009, 18:44:42 ---Theoretisch könnte sich der Verein doch aber immer auf sein Hausrecht berufen.
--- Ende Zitat ---
Ich bin kein Jurist aber für mein Verständnis hat der Verein mit dem Kunden Fan in Bezug auf die Jahreskarte einen Vertrag geschlossen. Geld gegen Spiele gucken. Grundlage sind die AGBs sowie die Stadionordnung. Insofern der Fan seine Vertragsbestandteile (Kohle abdrücken und artig sein) erfüllt, dürfte dem Verein kein außerordentliches Kündigungsrecht zustehen. [noplan]
--- Ende Zitat ---
Gut, Dk hatte ich jetzt mal (aus Versehen) außen vor gelassen. Die bringt natürlich eine gewisse vertragliche Komponente mit rein.
Für den Normalsterblichen ohne DK könnte dann aber mein Argument gelten. [dummdidum]
Mayk:
--- Zitat von: Matti am 10. Oktober 2009, 19:05:51 ---
--- Zitat von: Mayk am 10. Oktober 2009, 18:56:33 ---
--- Zitat von: Matti am 10. Oktober 2009, 18:44:42 ---Theoretisch könnte sich der Verein doch aber immer auf sein Hausrecht berufen.
--- Ende Zitat ---
Ich bin kein Jurist aber für mein Verständnis hat der Verein mit dem Kunden Fan in Bezug auf die Jahreskarte einen Vertrag geschlossen. Geld gegen Spiele gucken. Grundlage sind die AGBs sowie die Stadionordnung. Insofern der Fan seine Vertragsbestandteile (Kohle abdrücken und artig sein) erfüllt, dürfte dem Verein kein außerordentliches Kündigungsrecht zustehen. [noplan]
--- Ende Zitat ---
Gut, Dk hatte ich jetzt mal (aus Versehen) außen vor gelassen. Die bringt natürlich eine gewisse vertragliche Komponente mit rein.
Für den Normalsterblichen ohne DK könnte dann aber mein Argument gelten. [dummdidum]
--- Ende Zitat ---
Nunja, was ändert sich, wenn ich am Kassenhäuschen eine Karte für 1 Spiel kaufe an der Vertragssituation?!
Imho:
--- Zitat von: Matti am 10. Oktober 2009, 19:05:51 ---Für den Normalsterblichen ohne DK könnte dann aber mein Argument gelten. [dummdidum]
--- Ende Zitat ---
Auch dann nicht bis zum Schluß. Es ist ein absolutes Unding, dass die Vereine/ Fußballverbände das Hausrecht so auslegen, dass ein einziger Verein Menschen den Zutritt zu mindestens 56 Fußballstadien (oder zählen die 54 Regionalligastadien in diese Richtlinien auch schon mit rein) verwehrt - also 55 (oder 109) Stadien in denen der Verein nichts zu sagen hat - und sich dabei auf ein angebliches Hausrecht beruft, dass er in 55 (109) Stadien garnicht hat.
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