POL-DA: Darmstadt: Kontrollen waren erforderlich und verhältnismäßig
Polizei nimmt Stellung zu Vorwürfen aus der Fanszene
Darmstadt (ots) - Im Nachgang zum Fußballspiel der 3. Liga zwischen dem SV Darmstadt 98 und dem Halleschen FC, das am 3. März 2013 im Stadion am Böllenfalltor stattfand, hatten Vertreter der HFC-Fanszene e.V. in einem "Öffentlichen Brief" an das Polizeipräsidium Südhessen, die Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Süd und den SV Darmstadt 1998 e.V. Beschwerde über die Einlass-Kontrolle zweier Fans des Halleschen FC geführt und zur Stellungnahme aufgefordert.
Hierzu erklärt das Polizeipräsidium Südhessen Folgendes:
Die Partie war im Vorfeld nach Auswertung der Erkenntnisse vorangegangener Auswärtsspiele des Halleschen FC und unter Einbeziehung der aktuell vorliegenden Erkenntnisse von der Polizeiführung als Risikospiel eingestuft worden. Insbesondere galt dem Einschmuggeln von pyrotechnischen Gegenständen ein besonderes Augemerk. So waren bei einem Auswärtsspiel in Rostock mitgereiste Anhänger des Halleschen FC durch permanentes Abbrennen von Pyrotechnik aufgefallen. Nach Spielende waren auf den Gästetoiletten (Damen und Herren) Hinweise auf das Einschmuggeln von Pyrotechnik gefunden worden, unter anderem Kondome. Vor diesem Hintergrund und aufgrund von Beobachtungen auf der Anreise der rund vierhundert Gästefans, wurden zwei junge Männer aus dieser Personengruppe vor dem Einlass in den Gästeblock einer körperlichen Durchsuchung unterzogen. Die Maßnahme stützte sich dabei auf § 36 Abs. 1 HSOG (Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung). Die beiden Personen wirkten nervös, kommunizierten flüsternd mit anderen Fans und fielen in der Gruppe deutlich durch ihren Gang auf, der vermuten ließ, dass sie unter ihrer Bekleidung Pyrotechnik verborgen halten könnten. Beide Personen wiesen sich bei der Einlasskontrolle nicht mit ihren eigenen Ausweisen aus, sondern mit fremden und zuvor getauschten Ausweisen. Um eine körperliche Durchsuchung unter Wahrung der Intimsphäre durchführen zu können, wurden sie in ein für solche Anlässe bereitgestelltes Zelt verbracht. Die Durchsuchung beinhaltete das Ablegen der Oberbekleidung und einen Blick in die Unterbekleidung, um dort eventuell vorhandene verborgene Gegenstände auffinden zu können. Dies war letztlich nicht der Fall. Eine darüber hinaus gehende Anordnung zu weiteren aktiven Handlungen der Betroffenen erging seitens der Einsatzkräfte nicht. Einer der Kontrollierten hatte jedoch unaufgefordert mehr von sich gezeigt, als dies von den Beamten verlangt worden war. Dies kann aber nicht den eingesetzten Polizeibeamten angelastet werden. Die durchgeführten Maßnahmen waren zum Zwecke der Gefahrenabwehr erforderlich. Sie waren aufgrund der zu befürchtenden Gefährdung anderer Zuschauer gleichfalls gerechtfertigt und verhältnismäßig.
ots Originaltext: Polizeipräsidium Südhessen
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