Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat die Wirkung, dass Mitglieder nur die bis
zur Verfahrenseröffnung fällig gewordenen Beiträge schulden und später fällig
werdende Beiträge nicht mehr, es sei denn die Satzung bestimmt ausdrücklich für
den Insolvenzfall die Fortdauer der Pflicht zur Leistung barer Mitgliedsbeiträge
Grundsätzlich ist es auch so, dass in einem Insolvenzverein keine neuen Mitglied-
schaften mehr begründet werden können.
Der Senat des BGH hat in seiner Grundsatzentscheidung (BGHZ 96, 253) näher dar-
gelegt, dass Vereinsmitglieder nach dem insolvenzbedingten Eintritt jedes eingetra-
genen Vereins in das Abwicklungsstadium, soweit dieS atzung nichts abweichendes
bestimmt, nicht zu weiterer Beitragszahlung verpflichtet sind, weil der Verein seinen
Vereinszweck rechtlich nicht mehr dauerhaft zu verwirklichen vermag und die Mit-
glieder darum nicht mehr an den Vorteilen der Vereinstätigkeit teilhaben.